Mit Hilfe weniger Objekteigenschaften werden bei LORA Rexpress innerhalb weniger Sekunden Immobilienwerte für Standard-Wohnobjekte bestimmt. Dieses Bewertungsprogramm unterscheidet sich von anderen dadurch, dass es umfangreiche bewertungsrelevante Daten und Services von Geoport und aus anderen seriösen Datenquellen (z. B. von Behörden) sofort während des Vorgangs einspielt, die der Bearbeiter sonst selbst vorher recherchieren müsste.
Als Ergebnis liefert LORA Rexpress einen (Markt-)Wertvorschlag für das Bewertungsobjekt und die Möglichkeiten, vertiefend die normierten Wertverfahren Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert auf Basis der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV), zu unterstützen.
Zur Nutzung von Akquise- und Kundengesprächen kann als Output der Bewertung ein ausführlicher Marktwertreport in W&W-Corporate Design je Bewertungsfall generiert und ausgedruckt werden.
Der Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert einer Immobilie. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 wurde insbesondere klargestellt, dass der Begriff Marktwertsynonym für Verkehrswert (§ 194 BauGB) steht (Legaldefinition). Gleichfalls synonym ist der haushaltsrechtliche Begriff des „vollen Wertes“ (§ 63 Bundeshaushaltsordnung). Der Marktwert bzw. Verkehrswert wird im Rahmen der Verkehrswertermittlung bestimmt.
Dabei wird als Wert der Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt (Wertermittlungsstichtag) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preiseangenommen. Abweichende Preise, die durch nicht allgemein geltende Besonderheiten wie persönliche Umstände entstehen, werden bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt. Wesentliche Datengrundlagen liefern die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, insbesondere durch die Veröffentlichung von Bodenrichtwerten.
Gemäß § 16 Abs. 2 PfandBG darf der Beleihungswert einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Vom Marktwert/Verkehrswert sind ferner die Wertbegriffe Einheitswert und Versicherungswert abzugrenzen. Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind gemäß der Forderung des Bundesverfassungsgerichts[1] für alle Vermögensarten Werte anzusetzen, die sich am gemeinen Wert (= Verkehrswert) als Wertmaßstab orientieren.
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